Teilkasko-Versicherung

FJR 1300 A (RP13)

Frage: Was ist eigentlich in der Teilkasko-Versicherung versichert?

Ein komplexes Thema, das wir hier nur auszugsweise behandeln möchten. Nähere Einzelheiten sind den Versicherungsbedingungen (AKB Kraftradtarif 07.2015) zu entnehmen.

Antwort 1 – Versicherte Sachen/Teile:

Versichert ist das Fahrzeug, die als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und das als mitversichert aufgeführte Fahrzeugzubehör.

Mitversicherte Teile
Soweit nicht anders geregelt, sind Lackierungen, Beschriftungen sowie folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs mitversichert:

a) fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, z.B. Beinschilder, Packtaschen, Beiwagen, Spezial-Auspuffanlage, Sturzbügel, Vollverkleidung, solange sie mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,

b) fest im Fahrzeug eingebautes oder fest am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Sattelbezüge, Pannenwerkzeug),

c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z.B. Sicherungen, Glühlampen),

d) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist,

e) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
– ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,

f) nach a bis e mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.

Umlackierungen, Werterhöhende Umbauten
Befindet sich Ihr Fahrzeug auf Grund von Umlackierungen oder werterhöhenden Umbauten an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff oder Verkleidung (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen, nicht oder nicht mehr in ihrem serienmäßigen Zustand, besteht für diese Umbauten nur dann Versicherungsschutz, wenn Sie uns die Umbauten nachgewiesen haben und diese straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. Der Beitrag richtet sich nach dem Gesamtwert des Fahrzeugs nach seinem Umbau.

Motorradbekleidung (Fahrer-Schutzbekleidung)
Versichert die nachfolgend aufgeführten Teile der Schutzbekleidung:
a. Motorrad-Hose,
b. Motorrad-Jacke,
c. Motorrad-Anzug/Regenkombi
d. Rückenprotektor
e. Protektorenjacke
f. Handschuhe (ab 01.07.2015)
g. Stiefel (ab 01.07.2015)

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung nach einem Unfall mit Tieren oder (optional) auch nach einem Unfall. Die Entschädigungsgrenze beträgt 2.000 Euro (vor 01.07.2015 nur 1.500 Euro). Der Schutz gilt für Fahrer (Versicherungsnehmer) und ab 01.07.2015 auch für Sozia/Sozius. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro und eine Neuwertentschädigung in den ersten 12 Monaten. Danach gilt Zeitwertersatz.

Antwort 2 – Versicherte Ereignisse:
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

Entwendung
Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt (z.B. einem Kaufinteressenten) überlassen wird.

Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Zum Gebrauch berechtigt ist, wer vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur, Hotelangestellter).

Naturereignisse
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel Blitzschlag, Überschwemmung, Schneelawine (auch Dachlawine), Schneedruck, Erdrutsch, Muren oder Steinschlag auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Ab 01.07.2015 auch Erdfall, Erdsenkung und Erdbeben.

Zusammenstoß mit Tieren
Versichert ist der Zusammenstoß des sich in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.

Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Versichert sind alle Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs, die unmittelbar durch Kurzschluss verursacht werden. Folgeschäden hieraus an den Aggregaten (z.B. am Anlasser oder an der Lichtmaschine) sind bis zu einer Schadenhöhe von EUR 3.000,- mitversichert. Sonstige Folgeschäden sind nicht versichert.

Austausch der Fahrzeugschlösser
Versichert sind Kosten, die durch den Austausch der Fahrzeugschlösser und -schlüssel entstehen, wenn die Fahrzeugschlüssel bei einem Einbruch oder Raub entwendet werden. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch in das versicherte Fahrzeug entwendet werden.

Schäden durch Tierbiss (bis 01.07.2015: Marderbiss)
Versichert sind alle Schäden, die unmittelbar durch Marderbiss verursacht werden. Folgeschäden hieraus (z.B. durch Überhitzung des Motors infolge Beschädigung des Kühlsystems) sind bis zu einer Schadenhöhe von EUR 5.000,- mitversichert.

Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst Glas- und Kunststoffscheiben, z.B. Windschild, Heck- und Seitenscheiben (Beiwagen), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Wird z.B. der Austausch des kompletten Scheinwerfers bauartbedingt erforderlich, fällt auch dies unter den Versicherungsschutz.

Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von elektronischen Mess-, Assistenz- und Kamerasystemen, Solarmodulen, Monitore sowie Leuchtmittel.

Folgeschäden sind nicht versichert. Eine Entschädigung erfolgt im Reparaturschadenfall nur gegen Vorlage der Reparaturrechnung.


Neu/Anders ab 01.07.2015:

Diebstahl von Gepäck bis 1.000 Euro (Mediageräte bis 500 Euro).
Navigationsgeräte bis max. 300 Euro.
Transportschäden (500 Euro Selbstbeteiligung).